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Abbrennverbot für Feuerwerkskörper
25.12.2023Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechtes und § 64 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für die Gebiete der Gemeinden Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth und Sülfeld allgemeinverbindlich das folgende Verbot angeordnet:
Um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen und anderen Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels 2023 / 2024 vorzubeugen, wird hiermit angeordnet, dass auch am 31.12.2023 und am 01.01.2024 in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Gebäude mit Reet- und anderer Weichbedachung) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
Beim Abbrennen von Feuerwerksraketen der Kategorie F2, Abschussbecher aus Gas- und Schreckschusswaffen und anderen pyrotechnischen Gegenständen mit großer Reichweite ist ein Schutzabstand von mindestens 300 m zu diesen Gebäuden einzuhalten.
Für andere Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie z.B. Kanonenschläge und Knallfrösche, wird ein Schutzabstand von 50 m zu Reetdachhäusern festgesetzt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und auf Rücksichtnahme der Tiere abzusehen.
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